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EuGH-Urteil: Cookies, Cookie-Banner und Co. in der Hotellerie

Cookies auf Hotelwebseiten – müssen Sie aktuell die aktive Zustimmung Ihrer Gäste einholen? Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum automatischen Setzen von Cookies sorgt auch in der Hotellerie für Aufsehen. 

Anlass des Verfahrens war ein Online-Gewinnspiel des Anbieter Planet49 im Jahr 2013: Im Anmeldebereich zum entsprechenden Gewinnspiel war von Anbieterseite bereits das Häkchen zur Zustimmung über das Setzen von Cookies voreingestellt. Auch wenn man dieses vom Nutzer manuell entfernen konnte. Diese sogenannte Opt-Out-Möglichkeit ist nun auf europäischer Gesetzesebene laut Pressemitteilung nicht mehr zulässig.

Was sind Cookies?

Cookies werden auf so gut wie allen Websites eingesetzt: Es sind Textdateien, welche von den Servern beim Aufruf einer Website auf den PC oder auch Smartphone übertragen und dort gespeichert werden. Mit Cookies können Seitenbesucher identifiziert werden und Informationen zu ihren Aktivitäten auf den Webseiten aufgezeichnet werden.

Was bedeutet das EuGH-Urteil für Deutschland?

Prinzipiell gilt: EU-Richtlinien gelten in Deutschland nicht direkt, sondern erst, wenn sie in einem nationalen Gesetz verankert wurden. Dies ist aktuell noch nicht der Fall. Medienberichten zufolge arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium jedoch bereits an einem Gesetzesentwurf, der das Telemediengesetz (TMG) an die Vorgaben des EU-Rechts anpassen soll. Das TMG ist eine der zentralen Vorschriften im Internetrecht und regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland. Darin verankert ist momentan lediglich ein sogenanntes „Opt-out“, also die Möglichkeit der Verwendung von Cookies zu widersprechen, anstelle einer aktiven Einwilligung durch den Nutzer. Dies ist zwar nach dem neuen Urteil nicht mehr mit geltendem europäischen Recht vereinbar – das deutsche Recht ist dennoch in Kraft. Der Gesetzgeber muss sich nun aber damit befassen, wie das TMG an moderne Richtlinien (Stichwort E-Privacy und DSGVO) angepasst werden kann.

Hotelwebsites, Cookies & Google Analytics – und nun?

Über kurz oder lang werden wahrscheinlich alle nicht „unbedingt erforderlichen“, also technisch notwendige oder im Interesse des Gastes liegende Cookies, Opt-in-pflichtig. Es existiert jedoch kein verbindlicher Katalog notwendiger Cookies. Sehr wahrscheinlich fallen folgende Cookies darunter:

  • Warenkorb-Cookies eines E-Shops oder eine IBE.
  • Login-Status einer Community.
  • Sprachauswahl.
  • Cookies, die eine Cookie-Einwilligung speichern.

Ähnlich wie Warenkorb-Cookies könnten sich beispielsweise auch Session-Cookies innerhalb der Direktbuchungsmaske (IBE) gehandhabt werden. Die konkreten Einzelheiten sind allerdings noch offen.

Tracken Sie aktuell das Buchungsverhalten Ihrer Gäste mit Google Analytics, könnte auch das zukünftig schwierig werden, da Google Analytics Tracking-Cookies verwendet, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen. Hoteliers nutzen solche Daten beispielsweise, um Angebote für ihre Zielgruppe zu optimieren. Dazu müssen Gäste in Zukunft wahrscheinlich freiwillig, vollinformiert und aktiv einwilligen.

Fazit & Tipps für Hoteliers?

Konkret ändert sich durch das EuGH-Urteil aktuell für Sie nichts und es gibt keinen akuten Handlungsbedarf. Da jedoch mittelfristig auch in Deutschland kein Weg an einem Opt-in für Cookies vorbeiführen wird, können Sie bereits jetzt Ihre Cookie-Banner hinsichtlich notwendiger und Werbe-Cookies umstellen und sich Gedanken zu Ihrer Tracking-Strategie und entsprechenden Tools machen.

• Nur unbedingt erforderliche Cookies verwenden und auf Cookies zu Werbezwecken verzichten.
• Oder: Vorsichtshalber Zustimmung zu jedem Marketing- & Tracking-Cookie vom Gast aktiv einholen – überarbeiten Sie Ihren Cookie-Banner.
• Gegebenenfalls alternative Tracking-Tools in Betracht ziehen.

Haben Sie sich schon mit dem Thema Cookie-Opt-In oder wurden von Gästen darauf angesprochen? 

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Über die Autorin

Denise Krug DIRS21

Presse + Marketing

Denise Krug

eMail: presse@dirs21.de

Telefon: +49 7153 9250 0

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